Während der Operation an der Niere eines achtjährigen Kindes stellte sich heraus, dass der ursprünglich geplante Eingriff nicht durchführbar war. Die behandelnde Ärztin informierte noch während der Operation die anwesenden Eltern und schlug als einzige Alternativmaßnahme die Entfernung der linken Niere vor, womit die Eltern einverstanden waren. Später stellte sich heraus, dass die Organentfernung nicht die einzig mögliche Maßnahme war.
Das Oberlandesgericht Hamm vertrat die Auffassung, dass während der Operation eine veränderte Situation aufgetreten war, die eine erneute Aufklärung der sorgeberechtigten Eltern über die zu verändernde Behandlung und ihre hierzu erteilte Einwilligung erforderlich gemacht hatte. Da diese Aufklärung durch die Ärztin fachlich nicht richtig war, muss die Klinik dem Kind wegen des Verlustes der Niere nunmehr ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 Euro bezahlen.
Urteil des OLG Hamm vom 07.12.2016
Aktenzeichen: 3 U 122/15
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