Die Regelung, dass Arbeitnehmer, die für den Weg zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel benutzen, die vollen Kosten steuerlich absetzen können, Autopendlern hingegen nur pauschal 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke zustehen, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Beschluss des BFH vom 15.11.2016
Aktenzeichen: VI R 4/15
DB 2017, 42