Nach § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG (Aktiengesetz) wird die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als hierzu befugt.
Der Bundesgerichtshof lehnt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf einen wirksam abberufenen, aber im Handelsregister noch eingetragenen GmbH-Geschäftsführer ab. Mit der Abberufung endet automatisch dessen Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung.
Urteil des BGH vom 08.11.2016
Aktenzeichen: II ZR 304/15
BB 2017, 207