Funknetzwerke, sogenannte WLAN-Systeme, ermöglichen die Einwahl selbst durch Mauern hindurch. Dies birgt die Gefahr, dass unbefugte Dritte in ein Computersystem eindringen und dort Daten ausspionieren. Vor dem Amtsgericht Wuppertal hatte sich ein junger Mann zu verantworten, der in Ermangelung eines eigenen Internetanschlusses einfach den Webzugang über den WLAN-Router des Nachbarn nutzte. Als dieser den „Eindringling“ entdeckte, erstattete er Strafanzeige.
Das Gericht verurteile den „Schwarzsurfer“ wegen Verstoßes gegen das sogenannte Abhörverbot nach § 89 Satz 1 und § 148 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Der WLAN-Router ist eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine Funkanlage im Sinne von § 89 TKG. Der Täter machte sich dadurch zudem gemäß § 44 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) strafbar.
Wegen der bislang insoweit unsicheren Rechtslage beließ es das Gericht bei einer Verwarnung, behielt sich jedoch die Verhängung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen vor. Das „Tatwerkzeug“, ein teures Notebook, wurde eingezogen.
Urteil des AG Wuppertal vom 03.04.2007
Aktenzeichen: 29 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)
JurPC Web-Dok. 110/2008