Ein bundesweit agierender Discounter, der im Rahmen seines Lebensmittelsortiments eine als „frische Weide-Milch“ bezeichnete Vollmilch vertreibt, wurde von einem Wettbewerbsverband wegen irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil Verbraucher – so die Begründung – bei der beanstandeten Bezeichnung davon ausgingen, die Milch stamme von Kühen, die vor dem Melken auf der Weide gestanden hätten und dementsprechend frei und ausgiebig hätten grasen können. Daran ändere auch der Hinweis auf der Verpackung nichts, „bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen“.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage mit der Begründung ab, es existieren keine rechtlichen Vorgaben, wann eine Milch als „Weide-Milch“ bezeichnet werden darf. Zudem hielt es das Gericht für zweifelhaft, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verbraucher tatsächlich unter der Bezeichnung „Weide-Milch“ eine Milch versteht, die nur von Kühen stammt, die sich am Tag des Melkens oder am Vortag mindestens 6 Stunden auf der Weide befanden, und angesichts der globalisierten Welt die Erwartung hegt, dass die Milch aus Teilen der Welt kommt, in denen Kühe das ganze Jahr über im Freien weiden können.
Urteil des OLG Nürnberg vom 07.02.2017
Aktenzeichen: 3 U 1537/16
GRURPrax 2017, 155