Hat ein Arbeitnehmer durch grobes gesetz- oder vertragswidriges Verhalten, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber gemäß § 104 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) die Entlassung oder Versetzung verlangen.
Hat das Arbeitsgericht einem entsprechenden Antrag des Betriebsrats, einen Arbeitnehmer zu entlassen, rechtskräftig stattgegeben, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) vor.
Urteil des BAG vom 28.03.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 551/16
Pressemitteilung des BAG