Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien des Darlehensvertrages ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Diese Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Ist dies nicht der Fall, stehen dem Darlehensnehmer nach wie vor sämtliche Einwendungen gegen die Darlehensschuld zu.
Beschluss des BGH vom 03.06.2008
Aktenzeichen: XI ZR 239/07
Betriebs-Berater 2008, 1461