Der Arbeitgeber ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG verpflichtet, den Betriebsrat über die Umstände einer beabsichtigten Massenentlassung „schriftlich“ zu unterrichten. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann die Unterrichtung wirksam in Textform (§ 126b BGB), wie hier per Telefax, erfolgen.
Urteil des BAG vom 22.09.2016
Aktenzeichen: 2 AZR 276/16
NZA 2017, 175