Können sich getrennt lebende Eheleute nicht über die Aufteilung und Verwertung einer gemeinsamen Immobilie einigen, besteht für jeden die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu betreiben.
Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen des die Versteigerung betreibenden und im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen stets der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf.
Beschluss des BGH vom 14.06.2007
Aktenzeichen V ZB 102/06
BGHR 2007, 923