Ein wegen einer Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing in Anspruch genommener Anschlussinhaber kann sich nicht mit dem nur vagen Vortrag entlasten, dass ein anderer theoretisch und womöglich zum fraglichen Tatzeitpunkt Zugang zu seinem WLAN hatte. Der Siebzigjährige, der mit seiner Ehefrau zusammenlebte, die nachweislich zur Bedienung des Computers nicht in der Lage war, hatte nur angegeben, dass sein Sohn bei gelegentlichen Besuchen den PC benutze, nicht jedoch zum fraglichen Zeitpunkt. Das Landgericht Köln bejahte schließlich seine Haftung für den über seinen Rechner begangenen Rechtsverstoß.
Urteil des LG Köln vom 02.06.2016
Aktenzeichen: 14 S 21/14
jurisPR-WettbR 3/2017 Anm. 5