Nach der Rechtsprechung kann Nutzungsausfall lediglich für Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung verlangt werden. Nur die Vorenthaltung von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit ein Nutzer typischerweise angewiesen ist, rechtfertigt eine Nutzungsentschädigung. Die Gerichte bejahen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollstühlen und Kücheneinrichtungen, jedoch in der Regel nicht bei Fernsehern, Waschmaschinen und Kühlschränken sowie Gegenständen, die nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehören (Swimmingpool, Pelzmantel, Reitpferd, Motorboot).
Erstmals hatte sich ein Gericht mit der Frage zu befassen, ob dem Besitzer eines defekten Smartphones während der Reparaturdauer bzw. bis zur Ersatzlieferung ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Das Landgericht Hagen verneinte dies mit der Begründung, dass sich der Ausfall der Nutzung des mobilen Internets mittels eines Smartphones zumindest derzeit nicht typischerweise auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Auch im Hinblick auf die Allgegenwärtigkeit von Smartphones und den Umstand, dass ein großer Teil der Bevölkerung die Nutzung des mobilen Internets zum Standard seiner Lebenshaltung gemacht hat, muss berücksichtigt werden, dass im Falle des Ausfalls sämtliche anderweitigen Möglichkeiten zur Befriedigung der damit erfüllten Informationsbedürfnisse bestehen bleiben, insbesondere die Nutzbarkeit eines Internetanschlusses, eines Telefonhandys oder die Nutzung anderer Informationsquellen.
Urteil des LG Hagen (Westfalen) vom 09.02.2017
Aktenzeichen: 7 S 70/16
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