Der Insolvenzverwalter kann eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners anfechten, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Der Empfänger der unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Das gilt nicht mehr, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§§ 134, 143 InsO).
Beim Kauf eines GmbH-Geschäftsanteils kommt es für die Frage der Kenntnis der Unentgeltlichkeit einer Leistung allein darauf an, ob die Vertragsparteien nach den objektiven Umständen von einem Austausch-Marktgeschäft ausgegangen sind und in gutem Glauben von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt waren. Ob nach den tatsächlichen Gegebenheiten der erworbene GmbH-Geschäftsanteil objektiv wertlos war, ist daher unerheblich und kann ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nicht begründen.
Urteil des BGH vom 15.09.2016
Aktenzeichen: IX ZR 250/15
GmbHR 2017, 78