Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstags sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und daher grundsätzlich nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Trotz der herausgehobenen privaten Veranlassung können unter besonderen Umständen die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein. Das nahmen die obersten Finanzrichter bei der Geburtstagsfeier des Geschäftsführers einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft anlässlich seines 60. Geburtstags an. Zu der Feier waren sämtliche Mitarbeiter der GmbH sowie die Aufsichtsratsvorsitzenden (insgesamt ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers eingeladen, der auch maßgebend in die Organisation der Geburtstagsfeier eingebunden war.
Urteil des BFH vom 10.11.2016
Aktenzeichen: VI R 7/16
GmbHR 2017, 154