Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dieser Tatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist auch dann erfüllt, wenn ein Autofahrer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von 75 Euro zu ahnden.
Beschluss des OLG Rostock vom 22.02.2017
Aktenzeichen: 21 Ss OWi 38/17 (Z)
VRR 2017, Nr. 4, 16-17