Ein unfallgeschädigter Autofahrer hat während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Der Anspruch kann auch bei einem beschädigten Oldtimer bestehen, wenn dem Halter ein Ersatzfahrzeug nicht bzw. in nur sehr eingeschränktem Maß (hier Fahrzeug der Ehefrau) zur Verfügung steht und er aufgrund des ländlichen abgelegenen Wohnsitzes auf die ständige Nutzung eines Kfz, z.B. zum Einkaufen von Gegenständen des häuslichen Bedarfs, angewiesen ist.
Das Oberlandesgericht Celle sprach dem Halter für das hochpreisige Fahrzeug der (damaligen) Luxusklasse, das auch heute noch erhältlich und zu Tagessätzen von mehreren 100 Euro anzumieten ist, während der Reparaturdauer einen Tagessatz von 79 Euro zu.
Urteil des OLG Celle vom 03.05.2016
Aktenzeichen: 5 U 60/15
jurisPR-VerkR 7/2017 Anm. 1