Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes des Ehegatten oder gesetzlichen Lebenspartners (sogenannte Stiefkindadoption) bleibt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seiner leiblichen Mutter bzw. seinem leiblichen Vaters bestehen. Dies stellt jedoch eine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz dar, dass bei einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat nun die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung der Stiefkindadoption auf unverheiratete Paare ausnahmslos abgelehnt und dies damit begründet, die gesetzliche Regelung sei eindeutig und lasse somit keine andere Regelung durch die Gerichte zu. Die derzeitige Rechtslage verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz oder EU-Vorschriften. Nach der bestehenden gesetzlichen Regelung wäre es demnach unvermeidbar, dass bei einer Adoption durch den nicht verheirateten Partner das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern erlöschen würde. Dies dürfte in den allermeisten Fällen unerwünscht sein.
Urteil des BGH vom 08.02.2017
Aktenzeichen: XII ZB 586/15
MDR 2017, 399