Die Veräußerung eines Gebrauchtkraftwagens innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist ein sogenanntes Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach dieser Vorschrift unterliegen private Veräußerungsgeschäfte über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als sonstige Einkünfte der Besteuerung. Wird das Fahrzeug (wie in aller Regel) mit Verlust verkauft, muss dementsprechend auch dieser bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Urteil des BFH vom 22.04.2008
Aktenzeichen: IX R 29/06
DStR 2008, 1191