Wer seinen Fahrzeugschaden gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers fiktiv, also auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens, abrechnet, kann für die veranschlagte Reparaturdauer nur dann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er die fachgerechte Instandsetzung des Unfallfahrzeugs nachweist. Dies geschieht in der Regel durch eine Nachbegutachtung des Wagens.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer fiktiven Schadensabrechnung die angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung eines Gutachters für sich genommen nicht ersatzfähig sind. Dies würde anderenfalls eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung darstellen.
Urteil des BGH vom 24.01.2017
Aktenzeichen: VI ZR 146/16
MDR 2017, 393