Ein Notarzt im Rettungsdienst übt nach der in Thüringen geltenden landesrechtlichen Regelung ein öffentliches Amt aus. Folglich kann für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (hier KÄV Thüringen) haftbar gemacht werden.
Hinweis: Die Übertragbarkeit der Entscheidung hängt davon ab, ob im jeweiligen Bundesland der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist.
Urteil des BGH vom 12.01.2017
Aktenzeichen: III ZR 312/16
VersR 2017, 422