Das Landgericht Stuttgart hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmer für seine Service-Rufnummern (gegenüber Festnetztarifen) erhöhte Gebühren in Form von 0180-Nummern verwenden darf. Die EuGH-Richter haben dies verneint.
Nach der einschlägigen EU-Richtlinie dürfen die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen. Anderenfalls handelt der Unternehmer wettbewerbswidrig. Wird diese Grenze indes beachtet, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer zusätzliche Gewinne erzielt.
Urteil des EuGH vom 02.03.2017
Aktenzeichen: C-568/15
WRP 2017, 403
K&R 2017, 252