Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Frage der Schadensbemessung bei der Verletzung geistigen Eigentums Stellung genommen.
Die einschlägigen EU-Richtlinien sind dahingehend auszulegen, dass der Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums von der Person, die dieses Recht verletzt hat, entweder die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens oder – ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen – die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre.
Urteil des EuGH vom 25.01.2017
Aktenzeichen: C-367/15
jurisPR-WettbR 4/2017 Anm. 2