Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast in einem vom Arbeitnehmer geführten Überstundenprozess befasst und hierzu folgende Grundsätze aufgestellt: Verlangt der Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung für geleistete Überstunden, treffen ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist.
Im Überstundenprozess vor dem Arbeitsgericht ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Lässt er sich diesbezüglich nicht hinreichend ein, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.
Urteil des BAG vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 5 AZR 362/16
BB 2017, 755