Der Betreiber eines Klinik-Bewertungsportals haftet für einen Bewertungsbeitrag eines Klinikpatienten, wenn er die inhaltliche Verantwortung für die von der betroffenen Klinik angegriffenen Äußerungen übernimmt. Dies nimmt der Bundesgerichtshof an, wenn der Portalbetreiber die Äußerungen des Patienten inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem er selbstständig und ohne Rücksprache mit dem Patienten entscheidet, was er abändert oder entfernt bzw. beibehält.
Urteil des BGH vom 04.04.2017
Aktenzeichen: VI ZR 123/16
Pressemitteilung des BGH