Die Berichtigung der Steuernummer des Rechnungsausstellers im Rahmen des Vorsteuerabzugsverfahrens wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Dies hat zur Folge, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt, welche die vorgeschriebenen Angaben zum Aussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Urteil des BFH vom 20.10.2016
Aktenzeichen: V R 64/14
jurisPR-SteuerR 13/2017 Anm. 7