Werden Bereitschaftsdienste vom Arbeitgeber pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich laut Bundesfinanzhof nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S.d. § 3b Abs. 1 EStG.
Urteil des BFH vom 29.11.2016
Aktenzeichen: VI R 61/14
jurisPR-SteuerR 17/2017 Anm. 2