Eltern können durch ihr Handeln für ihr minderjähriges Kind in Interessenskonflikte geraten (z. B. Grundstücksgeschäfte zwischen Eltern und Kindern). In diesen Fällen schreibt das Gesetz die Bestellung eines Ergänzungspflegers vor, der dann für das Kind unter Berücksichtigung von dessen Vermögensinteressen die erforderlichen Erklärungen abgibt. Eine solche Entscheidung des Familiengerichts setzt aber stets eine konkrete Konfliktlage oder einen Interessengegensatz sowie eine sich daraus ergebende Gefährdung der Vermögensinteressen des Kindes voraus.
Für das Oberlandesgericht Zweibrücken begründet die Wahrnehmung der Aufgaben als alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen erbenden Kindes und Testamentsvollstrecker in einer Person deshalb für sich allein noch keinen Interessengegensatz, der ohne konkreten Anlass die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erfordert. Dies wird damit begründet, dass die Eltern die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer minderjährigen Kinder sind. Von diesem Grundsatz darf nur beim Nachweis besonderer Umstände abgewichen werden.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.12.2006
Aktenzeichen 5 UF 190/06
ZAP EN-Nr. 660/2007
OLGR Zweibrücken 2007, 199