Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft eines Arbeitnehmers gezahlte Entgelt bei der Entgeltfortzahlung für Urlaub einzubeziehen ist. Der Fall betraf einen Klinikarzt, der während des Bereitschaftsdienstes mehrmals zu Einätzen in die Klinik gerufen wurde. Der Arbeitgeber vergütete die Einsatzzeit im Krankenhaus sowie die anlässlich dieser Einsätze zurückgelegten Wegezeiten als Überstunden. Nach dem Urteil ist diese Vergütung bei der Berechnung des Urlaubsgeldes miteinzubeziehen.
Urteil des BAG vom 20.09.2016
Aktenzeichen: 9 AZR 429/15
NZA 2017, 76