Eine Kaskoversicherung wird von ihrer Eintrittspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall durch grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten herbeigeführt hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte ein grob fahrlässiges Verhalten, wenn der Versicherungsnehmer seinem führerscheinlosen Sohn sein Auto zwar überlassen hatte, jedoch unter der Bedingung, dass der Freund mit Fahrerlaubnis fahren sollte und nicht der Sohn, und es auf der Fahrt zu einem verschuldeten Unfall kommt.
Da die Polizei den Unfallwagen verlassen vorfand, war nicht endgültig zu klären, welcher der beiden jungen Männer bei dem Unfall am Steuer saß. Gewisse Verdachtsmomente, die für eine Unfallverursachung durch den Sohn des Fahrzeughalters sprachen, und der Umstand, dass gegen diesen früher bereits zwei Ermittlungsverfahren wegen Nutzung eines frisierten Mofas eingeleitet worden waren, reichten für das Gericht nicht dafür aus, dass der Vater mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes hätte rechnen müssen. Die Kaskoversicherung wurde zur Erstattung des Fahrzeugschadens verurteilt.
Urteil des OLG Oldenburg vom 22.03.2017
Aktenzeichen: 5 U 174/16
Pressemitteilung des OLG Oldenburg