Der Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses haftet nicht für die Nutzung des Anschlusses im Rahmen des Pay-by-Call-Verfahrens über eine Premiumdienstenummer (0900), über die der 13-jährige Sohn des Anschlussinhabers mit insgesamt 21 Anrufen die Teilnahme an einem Onlinespiel bezahlt hat.
Der Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags durch ein geschäftsunfähiges oder beschränkt geschäftsfähiges Kind im Wege der Anwahl einer Premiumdienstenummer ist den Eltern nicht zuzurechnen. Weder war das Kind von seinen Eltern bevollmächtigt noch lagen die Voraussetzungen einer sogenannten Anscheinsvollmacht vor.
Urteil des BGH vom 06.04.2017
Aktenzeichen: III ZR 368/16
WM 2017, 901