Bausparer müssen eine von der Bausparkasse während der Darlehensphase erhobene „Kontogebühr“ nicht bezahlen. Der Bundesgerichtshof erklärte eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wegen unangemessener Kundenbenachteiligung für unwirksam.
Dies wurde damit begründet, dass die Führung des Darlehenskontos nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers, sondern ausschließlich im eigenen Interesse der Bausparkasse erfolgt. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist demnach keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern ein rein innerbetrieblicher Vorgang der Bausparkasse, für die der Bausparkunde nicht zur Kasse gebeten werden darf.
Urteil des BGH vom 09.05.2017
Aktenzeichen: XI ZR 308/15
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