Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs stieß die Staatsanwaltschaft auf eine Zahlung des Verdächtigen an seinen Strafverteidiger. Die Ermittler forderten die kontoführende Bank zur Herausgabe der Kontoauszüge des Rechtsanwalts auf. Die daraufhin mitgeteilten Kontobewegungen betrafen auch andere Mandanten des Juristen. Dieser sah darin eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Er beschwerte sich, dass die Staatsanwaltschaft ohne hinreichende rechtliche Grundlage Informationen bezüglich seines Geschäftskontos gesammelt, gespeichert und zugänglich gemacht und dabei auch schutzwürdige Informationen über seine Mandanten offengelegt habe.
Nachdem sämtliche angerufenen deutschen Gerichte die Beschwerde des Anwalts gegenüber der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hatten, stellte schließlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Herausgabe der Kontoauszüge eine Verletzung des Rechts auf Achtung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und damit seines Persönlichkeitsrechts fest. Das Gericht sprach dem Strafverteidiger zudem eine Entschädigung i.H.v. 4.000 Euro zu.
Urteil des EGMR vom 27.04.2017
Aktenzeichen: 73607/13
Pressemitteilung des EGMR