Ein Krankenhaus ist gegenüber einer dementen Patientin schadensersatzpflichtig, wenn diese durch das Fenster aus dem Zimmer flüchten will und dabei fünf Meter in die Tiefe stürzt. Da die Patientin zuvor unruhig, aggressiv, verwirrt und desorientiert war und Weglauftendenzen zeigte, hätte das Klinikpersonal durch Verriegelung des Fensters Vorsorge treffen müssen. Das Krankenhaus muss den Erben der später an den Sturzfolgen Verstorbenen die entstandenen Heilbehandlungskosten erstatten.
Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2017
Aktenzeichen: 26 U 30/16
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