Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ermöglicht nunmehr die Geltendmachung höherer außergewöhnlicher Belastungen. Für Finanzverwaltung und Rechtsprechung richtete sich die Höhe der zumutbaren Belastung bislang ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet.
Die obersten Finanzrichter legen die Vorschrift nunmehr dahingehend aus, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 Euro sind somit nur 2 Prozent der außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen, über 15.340 bis 51.130 Euro 3 Prozent und darüber 4 Prozent.
Urteil des BFH vom 19.01.2017
Aktenzeichen: VI R 75/14
DStR 2017, 719