In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darf sich deren Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen, die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden.
Diese Voraussetzungen sind für den Bundesgerichtshof nicht erfüllt, wenn sich ein Leasinggeber in seinen AGB vorbehält, bei Vertragsänderung dem Leasingnehmer ohne weitere Begründung den Rückgabeort für den Leasinggegenstand vorzuschreiben. Der Rückgabeort richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach dem Firmensitz des Leasinggebers.
Urteil des BGH vom 18.01.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 263/15
DB 2017, 655