Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind laut Bundesgerichtshof als Arbeitseinkommen anzusehen und daher nur nach Maßgabe der Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO) pfändbar.
Beschluss des BGH vom 16.11.2016
Aktenzeichen: VII ZB 52/15
GmbHR 2017, 193