Schadensersatzklagen einer Aktiengesellschaft (AG) zugleich gegen mehrere Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat wegen Pflichtverletzungen kommen in der Praxis offenbar selten vor. Nur so ist erklärbar, dass bislang obergerichtlich nicht entschieden ist, welches Gericht in solchen Fällen örtlich zuständig ist. Das Oberlandesgericht München ist in dieser Frage zu dem Ergebnis gekommen, dass für auf §§ 116, 93 Abs. 2 AktG gestützte Ansprüche wegen Pflichtverletzung durch mehrere Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Sitz der Gesellschaft begründet ist. Nur ein gemeinsamer Gerichtsort entspricht hier dem Grundsatz der Prozessökonomie.
Beschluss des OLG München vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 34 AR 135/16
jurisPR-HaGesR 5/2017 Anm. 3