Nach § 133 Abs. 4 InsO kann ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, vom Insolvenzverwalter angefochten werden.
Für den Bundesgerichtshof ist eine GmbH & Co. KG gegenüber einer GmbH als nahestehende Person im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts anzusehen, wenn die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der GmbH miteinander verheiratet sind.
Versäumnisurteil des BGH vom 22.12.2016
Aktenzeichen: IX ZR 94/14
GmbHR 2017, 401