Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wie weit eine nicht zu vergütende Vorleistung eines Architekten reicht und ab welchem Zeitpunkt er eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann. Zunächst ist davon auszugehen, dass jeder Architekt grundsätzlich nur für eine bestimmte Zeit bereit sein wird, unentgeltliche „Vorleistungen“ im vertragslosen Zustand zu erbringen. Letztlich hängt es aber von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob der Architekt werbend tätig wird, um den Auftrag zu erhalten – dann handelt es sich um eine unentgeltliche Akquisitionstätigkeit – oder ob er bereits auf vertraglicher Grundlage eine vergütungspflichtige Tätigkeit wahrnimmt.
Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet, sobald – auch stillschweigend – eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Für die hiervon erfassten Leistungen kann der Architekt grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) verlangen, wenn und soweit seine Leistungen von den Leistungsbildern der HOAI erfasst sind.
Urteil des BGH vom 16.03.2017
Aktenzeichen: VII ZR 35/14
MDR 2017, 512