Ein Vertragshändler versuchte innerhalb mehrerer Jahre sechsmal erfolglos, einen Bremsenschaden an einem Neufahrzeug zu beheben. Die Probleme (so genanntes Bremsrubbeln) traten immer wieder auf. Nach Ablauf der Garantiezeit weigerte sich der Händler, die Kosten für eine weitere Nachbesserung zu übernehmen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah die zweijährige Gewährleistungsfrist seit der Übernahme des Wagens nicht als verstrichen an. Da es sich stets um denselben Mangel handelte, begann die Frist nach jedem Werkstattaufenthalt neu zu laufen. Der Käufer konnte sich daher auch fast fünf Jahre nach der Übernahme des Wagens auf seine Gewährleistungsrechte berufen.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 11.01.2008
Aktenzeichen: 32 C 1639/07-48).
DAR 2008, 217