Eine selbstständige Logopädin betrieb zwei Praxen, in denen sämtliche Räume zur Behandlung von Patienten ausgestattet waren. Der Bundesfinanzhof bejahte unter diesen Umständen die Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, in dem die Inhaberin ihre Verwaltungsarbeiten erledigen konnte. Anders als das Finanzamt hielten es die Richter für nicht zumutbar, dass die Logopädin die Büroarbeiten außerhalb der Öffnungszeiten an einem provisorisch eingerichteten Schreibplatz in den Praxisräumen durchführen muss.
Urteil des BFH vom 22.02.2017
Aktenzeichen: III R 9/16
DStR 2017, 839
DB 2017, 885