Hat ein unterhaltspflichtiger Elternteil aus freien Stücken heraus seine Arbeitsbelastung so gewählt, um den von ihm gewünschten Lebensstandard decken zu können, so kann er sich seinem unterhaltsberechtigten Kind gegenüber nicht darauf berufen, dass er ganz erhebliche Überstunden geleistet hat, zu denen er nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist und die daher bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind.
In einem solchen Fall erscheint es dem Oberlandesgericht Köln jedoch gerechtfertigt, dass der Unterhaltspflichtige Schulden (hier insbesondere zum Erwerb und zur Renovierung eines Einfamilienhauses), die er zur Finanzierung seines erhöhten Bedarfs aufgenommen hat, einkommensmindernd absetzen kann.
Urteil des OLG Köln vom 26.02.2008
Aktenzeichen: 4 UF 120/07
Pressemitteilung des OLG Köln