Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung voraus. Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende – in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln geführte – Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sich die geschiedenen Eheleute über wesentliche Erziehungsfragen verständigen können, kann es nicht bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern verbleiben.
Dies gilt nach Auffassung des Gerichts umso mehr, wenn die im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern. Das Gericht musste letztendlich auch nicht klären, wen der beiden Elternteile im Einzelnen die „größere Schuld“ an den ständigen Streitereien traf. Allein entscheidend war, dass es unter den gegebenen Umständen nicht bei der gemeinsamen Sorge bleiben konnte. Da ein Verbleib der Kinder beim Vater ausschied, wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen.
Urteil des OLG Köln vom 13.12.2007
Aktenzeichen: 4 UF 93/07
OLGR 2008, 248