In den meisten Landesbauvorschriften ist geregelt, dass u.a. Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grundstücksgrenze eingepflanzt werden, nicht höher als 2 Meter sein dürfen.
Bei der Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen.
Urteil des BGH vom 02.06.2017
Aktenzeichen: V ZR 230/16
Pressemitteilung des BGH