Nach § 1587c Nr. 1 kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Durchführung des anlässlich einer Ehescheidung grundsätzlich vorzunehmenden Versorgungsausgleichs ausschließen, wenn dies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diesen Fall nimmt das Oberlandesgericht Hamm an, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau ihrem Ehemann drei während der Ehe geborene Kinder untergeschoben hat.
Beschluss des OLG Hamm vom 14.12.2007
Aktenzeichen: 10 UF 177/07
OLGR Hamm 2008, 448