Eltern schulden ihrem Kind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Unterhalt für eine Schul- und Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Eine Unterhaltsverpflichtung kann für die Eltern jedoch dann unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits 26 Jahre alt ist und der Unterhaltspflichtige auch nicht mehr mit Ausbildungskosten rechnen muss.
Im entschiedenen Fall einer jungen Frau, die sechs Jahre nach Ablegung des Abiturs ein Medizinstudium begonnen hatte, nahm das Land Hessen, das ihr BAföG-Vorausleistungen gewährt hatte, den Vater aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Er wandte ein, er habe weder mit seiner Tochter noch mit deren Mutter jemals zusammengelebt. Die Tochter habe er zum letzten Mal getroffen, als diese 16 Jahre alt war. Im Übrigen habe er ihr vor Jahren in einem Brief mitgeteilt, dass er aufgrund der erfolgreichen Ablegung ihres Abiturs davon ausgehe, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Da von seiner Tochter hierauf keine Reaktion erfolgte, stellte er die Unterhaltszahlungen ohne Beanstandung ein. Unter den gegebenen Umständen musste der Vater nicht damit rechnen, dass er nach Jahren noch zu Unterhaltszahlungen herangezogen wird. Der Bundesgerichtshof wies die Unterhaltsklage ab.
Beschluss des BGH vom 03.05.2017
Aktenzeichen: XII ZB 415/16
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