Tritt ein Verlobter ohne triftigen Grund vom Verlöbnis zurück, so hat er nach § 1298 BGB dem anderen Verlobten und dessen Eltern, den Schaden zu ersetzen, der durch in Erwartung der Ehe gemachte Aufwendungen oder eingegangene Verbindlichkeiten entstanden ist. Der Schaden ist jedoch nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält die Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit nach einem Verlöbnis, das lediglich nach mehreren Telefongesprächen und ohne persönliches Kennenlernen des Partners zustande kam, für unangemessen. Der abtrünnige Verlobte hat den daraus entstandenen Schaden auch dann nicht zu ersetzen, wenn er grundlos von dem Verlöbnis zurücktritt.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 28.09.2007
Aktenzeichen: 19 W 65/07
OLGR Frankfurt 2008, 305