Verfügt der Erblasser in seinem Testament, dass ein Vorausvermächtnis in Höhe von 500.000 Euro von dem Nachlassverwalter nur in zehn jährlichen Raten á 50.000 Euro an den Vermächtnisnehmer ausbezahlt werden soll, ändert dies nichts daran, dass mit dem Erbfall die volle Erbschaftsteuer über den gesamten Wert des Vermächtnisses fällig wird. Verfügungsbeschränkungen sind bei der Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen.
Urteil des FG Düsseldorf vom 22.11.2016
Aktenzeichen: 4 K 2949/14 Erb
RdW 2017, 173