Erbringt ein Mitglied eines gemeinnützigen Vereins zur Pflege von alten und behinderten Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen eines „Individuellen Services für behinderte Menschen“ Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, unterliegen die dadurch erzielten Einkünfte nicht der Umsatzsteuer, wenn die Kosten der Leistungen aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Regelung von einem Träger der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit getragen und dem Verein erstattet werden.
Urteil des BFH vom 07.12.2016
Aktenzeichen: XI R 5/15
DStRE 2017, 683