Eine Handelsfirma aus Prag bestellte bei einem deutschen Vertragshändler einen exklusiven, limitierten Ferrari „LaFerrari“ für 1.950.000 Euro. In der Auftragsbestätigung waren als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und als Kilometerstand „Werkskilometer“ festgehalten. Vereinbarungsgemäß leistete der Käufer sodann eine Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro.
Mitte April 2015 konnte der Ferrarihändler nur ein im April 2014 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenes und seitdem als Leasingfahrzeug genutztes Exemplar des Luxusgefährts mit einem Kilometerstand von 1.412 km anbieten. Nachdem die Verhandlungen über einen angemessenen Preisnachlass gescheitert waren, erklärte der tschechische Händler den Rücktritt vom Vertrag. Das Oberlandesgericht Hamm kam zu dem Ergebnis, dass der Ist-Zustand des Fahrzeugs erheblich von den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen abwich und verurteilte den deutschen Händler zur Rückerstattung der Anzahlung.
Urteil des OLG Hamm vom 18.05.2017
Aktenzeichen: 28 U 134/16
Pressemitteilung des OLG Hamm