Der Bundesgerichtshof erweitert in einer Grundsatzentscheidung das Recht der Namenswahl der Eltern für ihre Kinder. Bei der Wahl eines Vornamens sind die Eltern danach grundsätzlich frei. Sie sind insbesondere nicht an die Auswahl herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht.
Auch Namen, die – zumindest bisher – nur als Familiennamen gebräuchlich waren, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (etwa bei „Allerweltsnamen“ wie Schmitz).
Nach diesen Grundsätzen sehen die Bundesrichter eine konkret zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Geburtsnamen der Mutter als Nachname führt, den Familiennamen des Vaters (hier Lütke) als weiteren Vornamen wählen.
Urteil des BGH vom 30.04.2008
Aktenzeichen: XII ZB 5/08
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